§ 26 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 26 ändert mWv. 1. Januar 2021 FAgrBaumPrV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) außer Kraft.



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