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Anlage 1 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

Anlage 1 (zu § 5) Bewertungsmaßstab für die Leistungen


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden.

Benotung Definition des Leistungsniveaus
der beruflichen Handlungsfähigkeit
Note als
Dezimalzahl
Note in
Worten
1,0 bis 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in beson-
derem Maße entspricht
1,5 bis 2,4 guteine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
2,5 bis 3,4 befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allge-
meinen entspricht
3,5 bis 4,4 ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,5 bis 5,4 mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige
Grundlagen für die berufliche Handlungsfähig-
keit vorhanden sind
5,5 bis 6,0 ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundlagen für die
berufliche Handlungsfähigkeit fehlen




 

Zitierungen von Anlage 1 FABaumPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FABaumPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FABaumPflPrV Bewerten der Prüfung
... die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab ...
§ 19 FABaumPflPrV Bewertungen in den Prüfungen
... 12 Nummer 1 und 2 sowie § 16 Nummer 1 und 2 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl nach Anlage 1 zu bewerten. (2) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Baumdiagnose ...
§ 21 FABaumPflPrV Bestehen der Prüfung
... in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat. (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. eine der ... nach den §§ 7, 12 und 16 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit ... 2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft" nach Anlage 1 bewertet worden ...
§ 22 FABaumPflPrV Zeugnisse
... nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für 1. jeden Prüfungsteil nach § 4, 2. jeden ...
§ 23 FABaumPflPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... nach den §§ 10, 14 und 18 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag des Prüflings eine dieser Prüfungen durch eine mündliche ...
§ 24 FABaumPflPrV Wiederholung der Prüfung
... Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet worden sind und 2. der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ...