Bekanntmachung - Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern) (LRAbwBek k.a.Abk.)

B. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2654 (Nr. 58); Geltung ab 08.12.2020
Bekanntmachung

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Nachstehend wird der Hinweis des Landes Bayern auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 3 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
401-1-1 veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Geset-
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geän-
dert worden ist
a) Lfd. Nr. 2.II.9/ der Anlage zum Kostenverzeichnis (KVz) zum
Kostengesetz (KG) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766), die
durch § 3 Nr. 10 der Verordnung vom 13. April 2019 (GVBl. S.
179, 588) geändert worden ist
b) GVBl. BY S. 179, 588
c) Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
d) 1. Juni 2019




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