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§ 7 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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§ 7 Haltung von Wirbeltieren



(1) Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und

2.
über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Satz 1 gilt nicht für Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I. S. 1955) geändert worden ist, aufgeführten Arten. Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten, hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.



 

Zitierungen von § 7 BArtSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArtSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BArtSchV Ausnahmen (vom 01.03.2010)
... § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 gelten nicht für 1. domestizierte Formen von Arten im Sinne von § 7 ...
§ 5 BArtSchV Teile und Erzeugnisse (vom 01.03.2010)
... und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2 Buchstabe c und d des Bundesnaturschutzgesetzes ... sind 1. alle Teile und Erzeugnisse von Arten im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. ...
§ 13 BArtSchV Kennzeichnungsmethoden
... sind. Eine Mehrfertigung der ersten Dokumentation hat der Halter der Anzeige nach § 7 Abs. 2 beizufügen, weitere Dokumentationen sind den nach Landesrecht zuständigen ...
§ 16 BArtSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2010)
... 1 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 5. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...
§ 17 BArtSchV Ländervorbehalt
... nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 unter den jeweils genannten Voraussetzungen Ausnahmen ...
Anlage 2 BArtSchV (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2) Liste der Tier- und Pflanzenarten, die als gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 freigestellt sind (vom 01.03.2010)
Anlage 5 BArtSchV (zu § 7 Abs. 2) Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene Arten
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 22 BNatSchNG Änderung der Bundesartenschutzverordnung
... 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ... 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2 Buchstabe c und d" ersetzt. b) ... 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa" ersetzt. 5. § 6 wird wie ... 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa" ersetzt. b) In der ... 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a" ersetzt. c) In der Fußnote 5 werden die ... 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb" ersetzt. 8. In der ...