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§ 9
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§ 9 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Artikel 1 G. v. 16.02.2005
BGBl. I S. 258
, 896; zuletzt geändert durch
Artikel 10
G. v. 21.01.2013
BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1
Naturschutz
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 8 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
Unterabschnitt 2 Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden
§ 8
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→
§ 10
§ 9 Zuchtverbot
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.
(2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.
§ 8
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Zitierungen von
§ 9 BArtSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArtSchV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 16 BArtSchV Ordnungswidrigkeiten
(vom 01.03.2010)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen §
9
Greifvogelhybride züchtet, 7. entgegen § 10 Greifvogelhybride hält, ...
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