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Anlage 3 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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Anlage 3 (zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:

1.
Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;

2.
Schädel von in der Anlage 1 erfassten Säugetierarten;

3.
Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;

4.
Eierschalen von europäischen Vogelarten;

5.
Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;

6.
Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;

7.
Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;

8.
Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.

Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in Anlage 1 aufgeführten Arten sowie ohne weiteres aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:

1.
Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;

2.
getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.



 

Zitierungen von Anlage 3 BArtSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArtSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BArtSchV Teile und Erzeugnisse (vom 01.03.2010)
... 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten,  ...