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Synopse aller Änderungen der BArtSchV am 17.10.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Oktober 2012 durch Artikel 3 der PsittakoseVAufhuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BArtSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BArtSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
BArtSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Kennzeichnungspflicht


Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe

1. des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Abs. 4 und 6

(Text neue Fassung)

2. des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6

zu erfolgen.



§ 15 Ausgabe von Kennzeichen


(1) Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von den nachstehenden Vereinen ausgegeben werden:

1. Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V.,

2. Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V..

Sie ermöglichen nicht vereinsangehörigen Personen den Bezug von Kennzeichen zu denselben Bedingungen wie Vereinsmitgliedern.

(2) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen so beschaffen sein, dass sie vom Tier nicht zerstört werden können, ihre Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist, sie nicht erheblich verformt oder geweitet werden können und eine Entfernung nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Tieres möglich ist. Geschlossene Ringe müssen nahtlos, offene Ringe müssen darüber hinaus so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können. Ringe müssen tierschutzgerecht sein. Ringe für Greifvogelhybriden sind blau zu färben.

(3) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung nach Maßgabe der Anlage 7 aufweisen. Die in Satz 1 genannte Beschriftung muss sich gegenüber eventuell auf dem Ring zusätzlich angebrachten Angaben deutlich hervorheben.

vorherige Änderung

(4) Ringe für Papageien und Sittiche dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 4 der Psittakoseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) geändert worden ist, ausgegeben werden.



(4) (aufgehoben)

(5) Nach Absatz 1 ausgegebene Transponder müssen in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (e) 'Radio-Frequency Identification of Animals - Code Structure' *) entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein. Die Transponder müssen ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) 'Radio-Frequency Identification of Animals - Technical Concept' *) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.

(6) Die in Absatz 1 genannten Vereine haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde vierteljährlich die Beschriftung von in ihrem Zuständigkeitsbereich im laufenden Jahr ausgegebenen Kennzeichen sowie Name und Anschrift der Empfänger in für die elektronische Datenverarbeitung geeigneter Form zu übermitteln sowie dieser und dem Bundesamt für Naturschutz auf Anfrage unverzüglich entsprechende Angaben zu machen.

(7) Im Falle der Präparation verbleibt der Ring am Vogel.

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*) Vertrieb: Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.




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