Artikel 3 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (AusgStGEG k.a.Abk.)

G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678 (Nr. 59); Geltung ab 01.02.2021
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Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 2 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



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