Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (AusgStGEG k.a.Abk.)

G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678 (Nr. 59); Geltung ab 01.02.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe


Artikel 1 ändert mWv. 1. Februar 2021 AusgStG

(gesamter Text siehe Ausgangsstoffgesetz - AusgStG)

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Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Februar 2021 StPO § 100a

In § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

 
„5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,".

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Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts



Durch Artikel 2 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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