Änderung Artikel 7 BeschSiG vom 01.01.2023

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Artikel 7 BeschSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
Artikel 7 BeschSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10 und 12 sowie die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(4) § 368 Absatz 2b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(4) § 368 Absatz 2b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.




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