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Artikel 4 - Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen (InvBeG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 UVPG § 5, § 14a (neu), § 27, § 67a (neu), Anlage 1

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen".

b)
Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns".

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 14" durch die Angabe „§§ 6 bis 14a" ersetzt.

3.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen

(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:

1.
den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

2.
dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder Verlängerung eines Bahnsteigs,

3.
der technischen Sicherung eines Bahnübergangs,

4.
der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,

5.
der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses sowie

6.
der Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe.

(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung auf einer Länge von weniger als 15 Kilometern einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2.
die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärmsanierung,

3.
die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5.000 Quadratmetern.

(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung, soweit nicht durch Absatz 2 Nummer 1 erfasst,

2.
die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5.000 Quadratmetern oder mehr,

3.
die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst."

3a.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffentlichkeit in einem geeigneten Publikationsorgan über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet werden und das Ergebnis des Verfahrens mit Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe kann entsprechend dem in § 19 Absatz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich ausgelegt werden."

3b.
Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

§ 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns

(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 19.7 kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung der Rohrleitungsanlage einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn

1.
unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden kann,

2.
der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt,

3.
der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind,

4.
der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen notwendigen privaten Rechte verfügt und

5.
der Vorhabenträger sich verpflichtet,

a)
alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und

b)
sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung."

4.
Die Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben" wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 14.7 wird wie folgt gefasst:

„14.7Bau eines Schienen-
wegs von Eisenbah-
nen mit den dazuge-
hörigen Betriebsan-
lagen sowie Bahn-
stromfernleitungen
auf dem Gelände der
Betriebsanlage oder
entlang des Schie-
nenwegs
X". 


 
b)
Nummer 14.8 wird wie folgt gefasst:

„14.8Soweit der Bau nicht
Teil des Baus eines
Schienenwegs nach
Nummer 14.7 oder
einer Bahnstrom-
fernleitung nach
Nummer 19.13 ist
  
14.8.1Bau von Gleisan-
schlüssen mit einer
Länge bis 2.000 m
 S
14.8.2Bau von Zuführungs-
und Industriestamm-
gleisen mit einer
Länge bis 3.000 m
 S
14.8.3Bau einer sonstigen
Betriebsanlage von
Eisenbahnen, insbe-
sondere einer inter-
modalen Umschlag-
anlage oder eines
Terminals für Eisen-
bahnen, wenn diese
eine Fläche
  
14.8.3.1von 5.000 m² oder
mehr in Anspruch
nimmt,
 A
14.8.3.2von 2.000 m² bis
weniger als 5.000 m²
in Anspruch nimmt.
 S".


 
c)
Folgende Nummer 19.13 wird angefügt:

„19.13 Errichtung und Be-
trieb einer Bahn-
stromfernleitung mit
einer Nennspannung
von 110 kV bis
weniger als 220 kV,
soweit nicht von
Nummer 14.7
erfasst,
  
19.13.1mit einer Länge von
15 km oder mehr
 A
19.13.2mit einer Länge von
weniger als 15 km
 S".




 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 InvBeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvBeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540
Bekanntmachung UVPGNB 2021
... vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), 31. den am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694 ), 32. den am 4. März 2021 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 25. ...

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 6 USchadGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...