Artikel 1 - Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes (BQFGModG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BQFG § 12, § 13, § 14a, § 15, § 17, § 19

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 114 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt den Lauf der Fristen nach § 13 Absatz 3 nicht."

2.
Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."

3.
§ 14a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person."

4.
Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Hinweis muss schriftlich oder elektronisch erfolgen."

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Datensatznummer."

6.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Ausschluss abweichenden Landesrechts

Von den in § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6, in § 6 Absatz 1 bis 3, 4 bis 5, in den §§ 7, 10, 12 Absatz 1, 4 und 6, in § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4 sowie in den §§ 14 und 15 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BQFGModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 10 FachKrEFG Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
... Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden ...


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