Die Anlage zu
§ 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021
- 1.
- In der Gebühren-Nummer 202.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „33,20" durch die Angabe „34,50" ersetzt.
- 2.
- In der Gebühren-Nummer 202.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „25,60" durch die Angabe „26,90" ersetzt.
- 3.
- In der Gebühren-Nummer 202.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „33,20 bis 256,00" durch die Angabe „34,50 bis 257,30" ersetzt.
- 4.
- In der Gebühren-Nummer 202.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „17,90 bis 35,80" durch die Angabe „19,20 bis 37,10" ersetzt.
- 5.
- In der Gebühren-Nummer 202.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „23,00" durch die Angabe „24,30" ersetzt.
- 6.
- In der Gebühren-Nummer 202.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „7,70" durch die Angabe „9,00" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- In der Gebühren-Nummer 216 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „96 und 196" durch die Angabe „96, 196 und 197" ersetzt.
Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71