Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2020 BMG § 3, § 13, § 14, § 38

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter „und gültigen" gestrichen.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „außerdem" die Wörter „die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sichern" ein Komma und die Wörter „es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor" eingefügt.

3.
Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweisdokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen."

4.
In § 38 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „und gültigen" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 PassAuswRÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort „Passersatzpapiers" ein ...


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