Das
Bundesmeldegesetz vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 82 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter „und gültigen" gestrichen.
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „außerdem" die Wörter „die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sichern" ein Komma und die Wörter „es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor" eingefügt.
- 3.
- Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweisdokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen."
- 4.
- In § 38 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „und gültigen" gestrichen.