Artikel 7a - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7a Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 7a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2020 AZRG § 2, § 3, § 6, § 21

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 167 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 21 die Wörter „und im beschleunigten Fachkräfteverfahren" angefügt.

2.
Nach § 2 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Zum Zweck der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Erteilung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zugestimmt wurde."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „2b" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 werden nach der Angabe „10" die Wörter „sowie Absatz 2b" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:

„(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung zur Fortführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erforderlich sind."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „und 12" ein Komma und die Angabe „Absatz 2b" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 3" ein Komma und die Angabe „3c" eingefügt.

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und im beschleunigten Fachkräfteverfahren" angefügt.

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Registerbehörde übermittelt bei Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2b zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem automatisierten Verfahren an die zuständige Auslandsvertretung. Die Dokumente nach § 3 Absatz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit den Daten nach Satz 1 durch die Registerbehörde an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten und Dokumenten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 7a Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7a PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 6 RegMoG Änderung des AZR-Gesetzes
... AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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