§ 1 - ITZBund-Umwandlungsgesetz (ITZBundG)

§ 1 Errichtung, Sitz, Außenstellen



(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird das Informationstechnikzentrum Bund in eine bundesunmittelbare nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt (Bundesanstalt). 2Sie ist eine Bundesoberbehörde und trägt die Bezeichnung „Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)".

(2) 1Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. 2Sie kann Außenstellen als Hauptstellen oder Nebenstellen einrichten.



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