Artikel 2 - Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (ITZBundGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 8

In Anlage I Gliederungseinheit Besoldungsgruppe B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, werden die Wörter „Direktor des Informationstechnikzentrums Bund" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ITZBundGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITZBundGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
Artikel 1 CovSoZaG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Zur ...


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