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Artikel 5 - Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG)

Artikel 5 Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506) zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I  S. 2317), wird aufgehoben.

2.
Übergangsvorschriften

(1) Für Berechtigte nach den §§ 1 und 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung endet die Antragsfrist nach § 9 Abs. 2 bis 4 am 31. Dezember 1993.

(2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellt Anträge auf Darlehen und einmalige Unterstützungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden.

(3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46b des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellte Anträge auf Rentenzusatzleistungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Heimkehrerstiftung wird durch die Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und die Verselbständigung der Heimkehrerstiftung durch das Gesetz über die Heimkehrerstiftung nicht unterbrochen.



 

Zitierungen von Artikel 5 KfbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 KfbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Heimkehrerentschädigungsgesetz
Artikel 3 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830, 2831
§ 2 HKEntschG Heimkehrer
... III, Gliederungsnummer 84-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend machen konnten.  ...