Artikel 20 - Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG)

Artikel 20 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes kann auf der Grundlage der dortigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.



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