§ 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „162 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro" durch die Angabe „146 Euro" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „120 Euro" durch die Angabe „130 Euro" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe „79 Euro" durch die Angabe „110 Euro" ersetzt.
- e)
- In Nummer 5 wird die Angabe „97 Euro" durch die Angabe „108 Euro" ersetzt.
- f)
- In Nummer 6 wird die Angabe „84 Euro" durch die Angabe „104 Euro" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „194 Euro" durch die Angabe „202 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „174 Euro" durch die Angabe „182 Euro" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „155 Euro" durch die Angabe „162 Euro" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird das Wort „sonstige" gestrichen und wird die Angabe „196 Euro" durch die Angabe „213 Euro" ersetzt.
- e)
- In Nummer 5 wird die Angabe „171 Euro" durch die Angabe „162 Euro" ersetzt.
- f)
- In Nummer 6 wird die Angabe „130 Euro" durch die Angabe „143 Euro" ersetzt.
- 3.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von 174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 den Betrag von 174 Euro übersteigt."
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250