Das
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 88a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 2.
- § 88b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Juli 2020" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 3.
- Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt:
„§ 88c
Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen."
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250