Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze (RBEGAnpG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 (Nr. 61); Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 11
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Artikel 10 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2021 RBEG

(gesamter Text siehe Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)

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Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB XII § 23, § 27a, § 30, § 82, § 141, § 142, § 143, Anlage, Anlage

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 142 folgende Angabe eingefügt:

§ 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten".

1a.
§ 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 4 wird Nummer 3.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

c)
In Satz 7 wird die Angabe „und 3" gestrichen.

2.
§ 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,

2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben."

3.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „der 12. Schwangerschaftswoche" durch die Wörter „der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt," ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht."

c)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,

2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,

3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder

4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.

Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden."

d)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen."

3a.
In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

3b.
§ 141 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

3c.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März 2020 bis 31. Juli 2020" durch die Wörter „1. März 2020 bis 31. März 2021" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an."

4.
Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:

§ 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen."

5.
Der Tabelle in der Anlage zu § 28 wird folgende Zeile angefügt:

gültig ab Regel-
bedarfsstufe 1
Regel-
bedarfsstufe 2
Regel-
bedarfsstufe 3
Regel-
bedarfsstufe 4
Regel-
bedarfsstufe 5
Regel-
bedarfsstufe 6
„1. Januar 2021 446401357373309283".


6.
Der Tabelle in der Anlage zu § 34 wird folgende Zeile angefügt:

gültig im
Kalenderjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen Kalenderjahr
beginnende erste Schulhalbjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen Kalenderjahr
beginnende zweite Schulhalbjahr
„2021103 Euro 51,50 Euro".


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Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 AsylbLG § 3a

§ 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „162 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro" durch die Angabe „146 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „120 Euro" durch die Angabe „130 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „79 Euro" durch die Angabe „110 Euro" ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „97 Euro" durch die Angabe „108 Euro" ersetzt.

f)
In Nummer 6 wird die Angabe „84 Euro" durch die Angabe „104 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „194 Euro" durch die Angabe „202 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „174 Euro" durch die Angabe „182 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „155 Euro" durch die Angabe „162 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird das Wort „sonstige" gestrichen und wird die Angabe „196 Euro" durch die Angabe „213 Euro" ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „171 Euro" durch die Angabe „162 Euro" ersetzt.

f)
In Nummer 6 wird die Angabe „130 Euro" durch die Angabe „143 Euro" ersetzt.

3.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von 174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 den Betrag von 174 Euro übersteigt."

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Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB II § 7, § 21, § 27, § 67, § 68, § 69, mWv. 15. Dezember 2020 § 83 (neu), mWv. 1. Januar 2020 § 21, § 23

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten".

b)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

§ 70 (weggefallen)".

abweichendes Inkrafttreten am 15.12.2020

 
c)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Ausländerinnen und Ausländer,

a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder

b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,

und ihre Familienangehörigen,".

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der zwölften Schwangerschaftswoche" die Wörter „bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „behinderten Leistungsberechtigten" durch die Wörter „Leistungsberechtigten mit Behinderungen" und die Wörter „§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches" durch die Wörter „§ 112 des Neunten Buches" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist."

d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen."

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bbb)
Der Satzteil nach Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „behinderten Menschen" werden durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

bb)
Die Wörter „§ 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches" werden durch die Wörter „§ 112 des Neunten Buches" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches" durch die Wörter „§ 112 des Neunten Buches" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 27 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

7.
In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März bis 31. Juli 2020" durch die Wörter „1. März 2020 bis 31. März 2021" ersetzt.

8.
§ 69 wird wie folgt gefasst:

§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen."

abweichendes Inkrafttreten am 15.12.2020

9.
Folgender § 83 wird angefügt:

§ 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze

(1) § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.

(2) § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB III § 76

§ 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
Ausländerinnen und Ausländer,

a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder

b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums ergibt,

und ihre Familienangehörigen,".

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Artikel 6 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BVG § 88a, § 88b, § 88c (neu)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 88a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
§ 88b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Juli 2020" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an."

3.
Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt:

§ 88c

Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen."

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Artikel 7 Änderung des Wohngeldgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 WoGG § 17a

§ 17a Absatz 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die Wohngeldbehörde erstmals durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Träger davon Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 im Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 vorliegen."

2.
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Wohngeldbehörde entscheidet über Wohngeldleistungen ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach Absatz 1 oder 2, solange sie nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Träger Kenntnis davon hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet von Amts wegen neu, wenn sie erstmals Kenntnis davon erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach Satz 1 oder 4 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Absatz 2."

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Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BKGG § 20

§ 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 beginnen, Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Macht die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 67 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung Anwendung findet, entsprechend."

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Artikel 9 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SodEG § 2, § 3, § 4, § 5, § 7

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von" werden durch das Wort „durch" ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes" werden die Wörter „beeinträchtigt sind und" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2" durch die Wörter „für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt; wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Monat Februar 2020 begründet, werden die letzten zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt."

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Monat" durch die Wörter „zwölf Monate" ersetzt.

e)
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss geleistet, kann für Folgeanträge der gleiche Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt werden."

f)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Zuschusszahlung" die Wörter „des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung" eingefügt.

b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Ab dem 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zeitraum der Zuschussgewährung."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „30. September 2020" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungsverfahren und" vorangestellt.

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz ist das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit das zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches folgt."

c)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

d)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

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Artikel 10 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 AufenthG § 87

In § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, werden die Wörter „Nummer 2, 3 oder 4" durch die Wörter „Nummer 2 oder 3" ersetzt.

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Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2021 RBEG RBSFV 2020

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, und

2.
die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1452).

(2) Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie Nummer 4 Buchstabe a und b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie Nummer 9 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Dezember 2020.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

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