§ 21 Absatz 2 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1a werden nach den Wörtern „Anforderungen an den Versand," die Wörter „einschließlich an den Versand aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum," eingefügt.
- 2.
- Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
- „1b.
- unzulässige Formen der Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln,".
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370