Artikel 2e des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom
14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Nummer 1 Buchstabe c muss wie folgt lauten:
- „c)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Unfallversicherung Bund und Bahn darf für ihre eigenen Beamtinnen und Beamten die Strukturen als Unfallversicherungsträger nutzen.""
- 2.
- Folgende Nummer 1 Buchstabe d ist einzufügen:
- „d)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- und Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des Bundeszuschusses gedeckt werden.""