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Änderung § 7 SchutzmV vom 06.02.2021

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§ 7 SchutzmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.02.2021 geltenden Fassung
§ 7 SchutzmV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Abrechnung der Schutzmasken durch die Apotheken


(1) 1 Die Pauschale nach § 5 Absatz 1 setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. durch Bescheid für jede Apotheke fest und zahlt sie nach Abzug der Verwaltungskosten an die Apotheken aus. 2 Die Pauschale errechnet sich durch Multiplikation des in § 9 Absatz 3 genannten Betrages mit dem Quotienten aus der Anzahl der im dritten Quartal 2020 von der jeweiligen Apotheke abgegebenen und nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 1 des Apothekengesetzes an den Deutschen Apothekerverband e. V. gemeldeten Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen und der Anzahl der von den anspruchsberechtigten Apotheken insgesamt im dritten Quartal 2020 abgegebenen und nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 1 des Apothekengesetzes an den Deutschen Apothekerverband e. V. gemeldeten Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen. 3 Liegen für eine Apotheke die in Satz 2 genannten Angaben für das dritte Quartal 2020 nicht oder nicht vollständig vor, sind diese vom Deutschen Apothekerverband e. V. zu schätzen. 4 Der Deutsche Apothekerverband e. V. nimmt die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 als Beliehener wahr. 5 Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch einen Beleihungsbescheid nach § 20a des Apothekengesetzes.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken, die eingenommenen Eigenbeteiligungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben. 2 Die Abrechnung wird von den Apotheken an das jeweilige Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. 3 Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, an die die Schutzmasken abgegeben wurden. 4 Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen einschließlich der nach § 4 Absatz 2 Satz 1 einbehaltenden Bescheinigungen sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken, die eingenommenen Eigenbeteiligungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben. 2 Die Abrechnung wird von den Apotheken an das jeweilige Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. 3 Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, an die die Schutzmasken abgegeben wurden. 4 Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen einschließlich der nach § 4 Absatz 2 Satz 2 einbehaltenden Bescheinigungen sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

(3) 1 Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2a Satz 1 erstellen die Apotheken einmalig eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken und der geltend gemachte Erstattungsbetrag nach § 5 Absatz 3 ergeben. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen einschließlich der nach § 4 Absatz 2a Satz 2 einbehaltenen Informationsschreiben
sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)