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§ 2 - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder (CorWaldG k.a.Abk.)

Artikel 4 G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880, 2881 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 790-21 Forstwirtschaft
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§ 2



1Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. nimmt als Beliehene im Rahmen des § 1 Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet einer waldflächenbezogenen Prämie, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr. 2Sie unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 CorWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CorWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 CorWaldG
... drei Jahren zu berichten, ob und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen in den §§ 1 und 2 dieses Gesetzes weiterhin erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Fachagentur ...