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Änderung § 23 GKrimDVDV vom 25.03.2020

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§ 23 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 23 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form

(Text neue Fassung)

(1) 1 In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1. einer Klausur,

vorherige Änderung

2. einer Präsentation,

3. einer
Hausarbeit,

4.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder

5.
eines Kurzvortrags.

(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.



2. einer Hausarbeit,

3.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls.

3 Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. 4 Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1. einer Präsentation
oder

2.
eines Kurzvortrags.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024

1. können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2. kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(3) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'.




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