Änderung § 115 GKrimDVDV vom 25.03.2020

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§ 115 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 115 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung
soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

 



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