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Änderung § 105 GKrimDVDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 105 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 105 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 105 Klausur


(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.



(heute geltende Fassung)