Teil 1 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienste
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 2 Dienstbehörde
§ 3 Dienstaufsicht
§ 4 Erholungsurlaub
§ 5 Bewertung von Prüfungsleistungen

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienste


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes sind

1.
das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt",

2.
die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" oder

3.
die verkürzte Qualifizierung für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt".

2Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorbereitungsdienste an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) durchgeführt.

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§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


§ 1a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 2 Dienstbehörde


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.

(2) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" sind während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitnehmer. 2Falls sie bei der Bewerbung Beamtinnen oder Beamte des Bundeskriminalamts waren, besteht das Beamtenverhältnis während der Qualifizierungsmaßnahme im Bereich „Cyberkriminalität" fort.

(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.

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§ 3 Dienstaufsicht


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts

1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und

2.
während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).

2Während der praxisintegrierenden Studienzeiten bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Landes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitung dieser Dienststelle.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts

1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) und

2.
während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).

(3) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts

1.
während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) und

2.
während der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).

2Während der Fachpraxis außerhalb des Bundeskriminalamts unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen der Kriminalpolizeidienststellen der Länder.

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§ 4 Erholungsurlaub


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Hochschule bestimmt.

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§ 5 Bewertung von Prüfungsleistungen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
193,70 bis 100,00 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
287,50 bis 93,69 14
383,40 bis 87,49 13gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
479,20 bis 83,39 12
575,00 bis 79,19 11
670,90 bis 74,99 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
766,70 bis 70,89 9
862,50 bis 66,69 8
958,40 bis 62,49 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1054,20 bis 58,39 6
1150,00 bis 54,19 5
1241,70 bis 49,99 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit behoben werden können
1333,40 bis 41,69 3
1425,00 bis 33,39 2
1512,50 bis 24,99 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
160,00 bis 12,49 0


(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(3) 1Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. 2Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.

(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022



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