Unterabschnitt 1 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 2 Studium
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
§ 19 Zweck der Laufbahnprüfung
§ 20 Bestandteile der Laufbahnprüfung
§ 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung

Teil 2 Studium

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches

§ 19 Zweck der Laufbahnprüfung


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der oder des Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.

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§ 20 Bestandteile der Laufbahnprüfung


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
den Modulprüfungen und

2.
der Bachelorarbeit.

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§ 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

(3) Für die Organisation und Durchführung der Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.

(5) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022



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