Abschnitt 3 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
Abschnitt 3 Modulprüfungen
§ 68 Prüfungsamt
§ 69 Module mit Modulprüfungen
§ 70 Zeitpunkt der Modulprüfung
§ 71 Klausur
§ 72 Kennzeichnung der Klausuren
§ 73 Prüfende für die Klausuren
§ 74 Bestehen einer Modulprüfung
§ 75 Wiederholung von Modulprüfungen

Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"

Abschnitt 3 Modulprüfungen

§ 68 Prüfungsamt


§ 68 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.

(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.

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§ 69 Module mit Modulprüfungen


§ 69 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" eine Modulprüfung abzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 70 Zeitpunkt der Modulprüfung


§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.

(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest.

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§ 71 Klausur


§ 71 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 72 Kennzeichnung der Klausuren


§ 72 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen.

(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.

(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.

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§ 73 Prüfende für die Klausuren


§ 73 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. 2Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.

(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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§ 74 Bestehen einer Modulprüfung


§ 74 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

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§ 75 Wiederholung von Modulprüfungen


§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.

(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.

(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.



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