Abschnitt 4 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
§ 76 Prüfungsamt
§ 77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
§ 79 Prüfungskommission
§ 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
§ 82 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 83 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 84 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 85 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"

Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung

§ 76 Prüfungsamt


§ 76 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.

(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.

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§ 77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung


§ 77 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung


§ 78 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.

(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 79 Prüfungskommission


§ 79 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt bestellt.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und

2.
einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.

2Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

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§ 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung


§ 80 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.

(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung


§ 81 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 82 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung


§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.

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§ 83 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung


§ 83 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.

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§ 84 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung


§ 84 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

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§ 85 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung


§ 85 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.



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