Artikel 2 - Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BKrFQVEV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 GüKGrKabotageV § 20

§ 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld „Besondere Bemerkungen"."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BKrFQVEV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQVEV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 127 MoPeG Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
... und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Handels- oder ...


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