Änderung Artikel 5 Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2021

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.01.2021 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.01.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 71
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührennummern 343 und 344 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft. *)

---

*) Anm. d. Red.: Die Bedeutung von Satz 2 i.V.m. Satz 1 ist unklar. Satz 2 wird deswegen nicht berücksichtigt.


(Text neue Fassung)

(2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in Kraft.




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