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§ 7 - Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz (BfJEAktfV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2923 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 200-8-1 Behördenaufbau

§ 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen



(1) Das Bundesamt macht die folgenden technischen Anforderungen an die ihm zur Bearbeitung übersandten Dokumente auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt:

1.
die zulässigen Dateiformate und Versionen;

2.
die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML zu nutzen sind;

3.
die Einzelheiten zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen an oder in elektronischen Dokumenten.

(2) Das Bundesamt macht auf seiner Internetseite ferner die technischen Anforderungen an die Übermittlungswege bekannt.

(3) Die Gültigkeit der technischen Anforderungen kann zeitlich befristet werden.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BfJEAktfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfJEAktfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BfJEAktfV Erstellung elektronischer Dokumente durch das Bundesamt
... Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so muss diese den nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 bekanntgemachten Vorgaben entsprechen. An oder in jedem elektronischen Dokument, das ...