Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (9. Alg II-VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2925 (Nr. 62); Geltung ab 01.11.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2020 Bürgergeld-V § 1

§ 1 Absatz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 3 Nummer 11" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11a" ersetzt.

2.
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.
Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:

„13.
die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe),

14.
die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe" des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 gezahlten pauschalierten Betriebskostenzuschüsse für Soloselbständige."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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