Auf Grund des
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Absatz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 10 wird die Angabe „§ 3 Nummer 11" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11a" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:
- „13.
- die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe),
- 14.
- die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe" des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 gezahlten pauschalierten Betriebskostenzuschüsse für Soloselbständige."
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft.