Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (BrexAnwBRAnpV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2929 (Nr. 63); Geltung ab 01.01.2021
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Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EuRAG Anlage

In der Anlage des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird die Zeile „- in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BrexAnwBRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexAnwBRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 4 InkaRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 ...


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