Auf Grund des
§ 12 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom
10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2020.