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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung (SvEVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SvEV § 2

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1997) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „258" durch die Angabe „263" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „54" durch die Angabe „55" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „102" jeweils durch die Angabe „104" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „235" durch die Angabe „237" ersetzt.

3.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beeinträchtigungen" die Wörter „sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „4,12" durch die Angabe „4,16" und wird die Angabe „3,37" durch die Angabe „3,40" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SvEVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SvEVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 SvEVuaÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 17 FoStoG Änderungen von Verordnungen
... Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2933 ) geändert worden ist, werden die Wörter „und nicht für ...