(1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk und zur Geprüften Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk in einem der in
§ 2 genannten Handwerke ist zuzulassen, wer die Anforderungen des
§ 42d der Handwerksordnung erfüllt und in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.