(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Übergreifende Qualifikationen",
- 2.
- in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Spezifische Qualifikationen",
- 3.
- in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils „Projektarbeit".
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen", „Spezifische Qualifikationen" und „Projektarbeit" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen" und „Spezifische Qualifikationen" sowie „Projektarbeit" ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" mit 25 Prozent,
- 2.
- die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" mit 25 Prozent,
- 3.
- die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Projektarbeit" mit 50 Prozent.
3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden.
4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.