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§ 18 - Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung (RestMAProRestPrV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen

§ 18 Wiederholung der Prüfung



(1) Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) 1Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. 2In diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung maßgebend.



 

Zitierungen von § 18 RestMAProRestPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 RestMAProRestPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestMAProRestPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RestMAProRestPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
...  (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Master Professional für Restaurierung ...
§ 19 RestMAProRestPrV Übergangsvorschriften
... ist bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen. § 18 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. (4) Nach der Verordnung über die Prüfung zum ...