Kapitel I - V (aufgehoben)
Kapitel VI Besondere Hygienevorschriften für erlegtes Haarwild
Über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus gilt für Fleisch von erlegtem Haarwild Folgendes:
- 1.
- Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten:
- 1.1
- und 1.2 (aufgehoben)
- 1.3
- Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei:
- 1.3.1
- abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens;
- 1.3.2
- Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
- 1.3.3
- Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen;
- 1.3.4
- Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder Nabelentzündung;
- 1.3.5
- fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfärbt sind;
- 1.3.6
- erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;
- 1.3.7
- erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
- 1.3.8
- offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
- 1.3.9
- erheblicher Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien;
- 1.3.10
- frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;
- 1.3.11
- sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen, wie z.B. stickige Reifung.
- 1.4
- (aufgehoben)
- 2.
- -
- 4. (aufgehoben)
- 5.
- Im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte an jedem Tierkörper der Wildschweine eine ihm von der zuständigen Behörde ausgegebene, nicht wieder verwendbare, länderspezifisch gekennzeichnete, nummerierte Wildmarke anzubringen. Die Nummer der Wildmarke ist von dem Jagdausübungsberechtigten auf dem ihm von der zuständigen Behörde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen. Der Wildursprungsschein besteht aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften. Der Jagdausübungsberechtigte darf Tierkörper von Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifügung einer ihm von der zuständigen Behörde, auch elektronisch, übermittelten Durchschrift des Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausübungsberechtigte hat die zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren. Der Wildursprungsschein hat unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über bestimmte zusätzliche Angaben folgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen:
(siehe BGBl. I 2004 S. 2689)
Kapitel VII - X (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816