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Änderung § 10a FlHV vom 15.08.2007

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§ 10a FlHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 10a FlHV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Fleisch in zugelassenen Betrieben


(Text neue Fassung)

§ 10a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, sowie frisches Fleisch von Gehegewild, darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel I und V bis VII, und Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und behandelt werden. Frisches Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons und von Schweinen darf nach Finnland oder Schweden nur verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 2a Nr. 11 erfüllt sind.

(2) Frisches Fleisch von Hauskaninchen darf nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I bis III, ausgenommen Kapitel III Nr. 9 bis 12, der Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787) und der Anlage 2a Nr. 1, 2, 7 und 8 gewonnen und behandelt werden.

(3) Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und VI und Anlage 2a Nr. 2.2 bis 2.5 und 6 bis 8 gewonnen und behandelt werden. Abweichend von Anlage 2a Nr. 6.1 darf Schalenwild in der Decke in einen Wildverarbeitungsbetrieb angeliefert werden, wenn es alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von

a) höchstens + 7 °C gebracht, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von neun Tagen oder

b) höchstens + 1 °C gebracht, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 17 Tagen

ungefroren angeliefert wird. Fleisch im Sinne des Satz 2 darf bei der Anlieferung nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2.2 versehen sein.

(4) Hackfleisch oder Zubereitungen aus Hackfleisch dürfen nur aus frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die als Haustiere gehalten werden, hergestellt werden. Satz 1 gilt nicht für frische Würste und Wurstbrät. Erzeugnisse nach Satz 1 dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und der Anlage 2a Nr. 2, 3, 7 und 8 behandelt werden und müssen die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Fleischzubereitungen dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und Anlage 2a Nr. 2 und 5 bis 8 zubereitet oder behandelt werden und müssen die Anforderungen nach Anlage 2a Nr. 9 erfüllen.

(6) Fleischerzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, mit Ausnahme von Kapitel I, III, VI und VII, und der Anlage 2a Nr. 4, 7 und 8 zubereitet oder behandelt werden. Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen, dürfen Fleischerzeugnisse, die zur Verwendung als Krankenhauskost bestimmt und mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, in dieses Land befördert werden.

(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Fleischerzeugnisse aus nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrieben nur in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versandt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 zubereitet oder behandelt werden. Diese Fleischerzeugnisse dürfen nur aus frischem Fleisch hergestellt werden, das aus zugelassenen Schlacht- oder Zerlegungsbetrieben stammt.

(8) Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 Buchstabe b dürfen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II und V und der Anlage 2a Nr. 4 zubereitet oder behandelt werden; Anlage 2a Nr. 7 und 8 gilt entsprechend. Werden Fleischextrakte, aus tierischem Fettgewebe ausgeschmolzene Fette, Grieben oder vergleichbare Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten zur Herstellung von anderen Lebensmitteln als Fleischerzeugnissen verwendet, so gelten die Vorschriften von Satz 1 nicht für das Herstellen dieser Lebensmittel.