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Änderung § 17 FlHV vom 15.08.2007

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§ 17 FlHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 17 FlHV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Verbote und Beschränkungen


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In das Inland dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden:

1. frisches Fleisch von

a) männlichen, zu Zuchtzwecken verwendeten Schweinen,

b) Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,

c) nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Drittländern,

d) nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 Kilogramm aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

2. Separatorenfleisch, soweit nicht in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr von Separatorenfleisch geregelt sind und ausgenommen Separatorenfleisch von Schweinen oder von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island;

2a. (weggefallen)

3. Fleisch mit Rückständen von Stoffen, die schädlich sind oder die den Genuss des Fleisches für die menschliche Gesundheit gefährlich oder schädlich machen können, sofern diese Rückstände die zulässigen Toleranzen oder, wenn solche nicht festgelegt sind, die Mengen überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich sind;

4. Fleisch mit Rückständen von Stoffen mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung oder von beta-Agonisten; das Verbringungsverbot gilt auch, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Tier nicht nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;

5. Fleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit zugelassenen Farbstoffen gekennzeichnet wurde;

6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose oder Brucellose oder eine oder mehrere Zysten von Cycticercus bovis oder cellulosae, lebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichinella species) festgestellt worden sind;

7. Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt worden ist;

8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Drittländern, die nicht im Herstellungsbetrieb tiefgefroren worden sind;

9. Fallwild;

10. Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind;

11. frisches Fleisch von Tieren, die zu jung geschlachtet wurden;

12. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene Verletzungen, Missbildungen, Kontaminationen oder Veränderungen aufweisen, soweit diese die Genusstauglichkeit des Fleisches beeinträchtigen;

13. Teile der Muskulatur und anderer Gewebe des Kopfes aus Drittländern, mit Ausnahme der Zunge;

14. Dickdärme von Einhufern;

15. frisches Blut aus Drittländern;

16. Hackfleisch von Einhufern, Haarwild oder Hauskaninchen oder Fleischzubereitungen aus Hackfleisch dieser Tierarten;

17. a) Hackfleisch,

b) Fleischzubereitungen aus Drittländern,

hergestellt aus oder mit Nebenprodukten der Schlachtung;

18. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, hergestellt aus oder mit Separatorenfleisch.

19. bis 21. (weggefallen)

(2) Abweichend von Absatz 1 darf

1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Tiere verbracht werden, wenn der Herkunftsschlachtbetrieb durch Anwendung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode sicherstellt, dass Tierkörper mit starkem Geschlechtsgeruch festgestellt werden können,

2. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Tiere aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben in Verarbeitungsbetriebe verbracht werden, die nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind,

3. das frische Fleisch von Tieren, bei denen bei der Fleischuntersuchung bis zu zehn Zysten von Cysticercus bovis oder cellulosae, lebend oder abgestorben, festgestellt worden sind, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island nur verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 2 eingehalten worden sind.

4. (weggefallen)