(1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesserungen auszuarbeiten.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und Verbesserungspotenziale aufzeigen,
- 2.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und entsprechende Entscheidungsvorlagen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten und reflektieren,
- 3.
- Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhaltung sowie zur strategischen Verbesserung und Optimierung der Prozesse auf Basis von operativen Daten vorbereiten.
§ 12 HwFwBAProKaufmMFV Schriftliche Prüfung ... auf die Handlungsbereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 , 2. im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 8 in ... auf die Handlungsbereiche des § 8 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 und 3. im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 9 in ... auf die Handlungsbereiche des § 9 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 . (2) Die Prüfungsdauer jedes schriftlichen Prüfungsbestandteils beträgt ...