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§ 16 - Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-12 Handwerk im Allgemeinen

§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und

2.
in der mündlichen Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für jeden der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.



 

Zitierungen von § 16 HwFwBAProKaufmMFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 HwFwBAProKaufmMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwFwBAProKaufmMFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 HwFwBAProKaufmMFV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 17 HwFwBAProKaufmMFV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A ...
Anlage 1 HwFwBAProKaufmMFV (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel