§ 2 - Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFBAProMediaFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-67 Berufliche Bildung

§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Für den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media oder Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media ist Folgendes erforderlich:

1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung sowie

2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 3.

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Zitierungen von § 2 MFBAProMediaFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MFBAProMediaFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MFBAProMediaFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MFBAProMediaFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... 12, 18 bis 20 und 22 bis 24. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten ... abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Media". Der ...
§ 3 MFBAProMediaFPrV Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
... Qualifikationen ist vor Beginn des letzten Prüfungsbestandteils der Prüfung nach § 2 Nummer 1  ...
§ 4 MFBAProMediaFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil ...


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