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§ 10 - Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFBAProMediaFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-67 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln"



(1) 1Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen darzustellen. 2Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,

2.
Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,

3.
Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung,

4.
Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und

5.
Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.



 

Zitierungen von § 10 MFBAProMediaFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MFBAProMediaFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MFBAProMediaFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MFBAProMediaFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... nach den Anforderungen der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in §§ 9 bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 6 MFBAProMediaFPrV Prüfungsbereiche
... 1. Rechtsbewusstes Handeln nach § 9, 2. Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10 , 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung nach § 11 ...